Zangen üblicher Bauart weisen zwei Zangenbacken und zwei Griffe auf.
Die Backen können verschiedene Formen und Funktionen haben . Die Griffe der Zange
können ebenso verschiedene Formen, Längen und Beschichtungen haben .
Holzbriketts, die im Handel als Brennstoff vor allem für Kaminöfen
angeboten werden, sind gepresste Hobel- und Sägespäne die nach dem Pressvorgang
einen Durchmesser von ca. 95mm und eine Länge von 270mm haben. Manche sind in der
Mitte mit einem Loch versehen.
Um das Feuer einfacher anmachen zu können, werden die Holzbriketts
in Scheiben gespalten (ca. 15–25mm dick).
Der im Schutzanspruch 1. angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde,
eine Zange zu schaffen, die das Spalten der Holzbriketts in Scheiben ermöglicht.
Das wird erreicht durch Eindrücken des Spaltdorns (4) in das Holzbrikett
(6), das sich in Folge der Kerbwirkung spaltet.
Das Problem wird mit dem im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmale
gelöst.
Mit der Erfindung wird erricht, dass man die Holzbriketts mit wenig
Kraftaufwand und ohne Verletzungsgefahr in beliebig dicke Scheiben spalten kann.
Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Schutzanspruch
4 dargestellt. Der Eintreibdorn (4) ist mit einem Gewinde versehen. Durch
radiales Verstellen des Eintreibdorns, kann der Abstand der Dornspitze zum gegenüberliegenden
Punkt verändert werden. Durch Verstellen der Öffnungsweite, können Holzbriketts
(6) mit verschiedenen Durchmessern zerkleinert werden. Mit der Flügel –
bzw. Rändelmutter, wird der Eintreibdorn gegen selbständiges Verstellen gesichert.
Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wird anhand, der 1
bis 3 erläutert. Es zeigen
1. Form der Zangenbacken
2. Formbeispiel des Dornes
3. Komplette Zange im geöffneten Zustand
In der 1 ist ein Formbeispiel der backen
(2+3) abgebildet. Durch das Rein- und Rausdrehen des Eintreibdorns
(2), muss der Abstand (3),
zwischen der Eintreibdornspitze und dem gegenüberliegenden Punkt , dem Durchmesser
des Holzbriketts entsprechen.