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Dokumentenidentifikation DE202004014191U1 24.03.2005
Titel Tragegurt für ein Musikinstrumenten-Behältnis
Anmelder Dimbath, Wolfgang, 91056 Erlangen, DE
Vertreter Nordmann, H., Dipl.-Phys. Dr.rer.nat., Pat.-Anw., 91077 Neunkirchen
DE-Aktenzeichen 202004014191
Date of advertisement in the Patentblatt (Patent Gazette) 24.03.2005
Registration date 17.02.2005
Application date from patent application 13.09.2004
IPC-Hauptklasse G10G 5/00
IPC-Nebenklasse A45F 3/14   

Beschreibung[de]

Die Erfindung bezieht sich auf einen Gurt zum Tragen eines Musikinstrumenten-Behältnisses, insbesondere auf einen Schulter- oder Garniturgurt für einen Musikistrumenten-Rucksack.

Das hier betrachtete Behältnis für das Musikinstrument kann insbesondere ein Rucksack, aber auch eine an das Instrument angepaßte Tasche oder ein angepaßtes stabiles Gehäuse sein, die das Instrument vor schädigenden Einwirkungen schützen.

Der Gurt für ein solches Behältnis besteht in der Regel aus einem leicht-elastischen Werkstoff (Kunststoff, wie insbesondere Propylen) oder aus einem anderen Gewebe. Zur Verhinderung von Druckstellen an Schulter oder Rücken des Trägers kann der eigentliche Gurt mit einem Polstermaterial, insbesondere mit einem Kunststoff, wie Schaumstoff, versehen sein.

Es gibt relativ schwere Musikinstrumente, wie beispielsweise Akkordeons, die mit oder ohne Behältnis ein Gewicht von 18 bis 20 kg besitzen können. Für den Spieler oder Träger des Instruments ist es häufig unbequem, ein solch schweres Instrument zu tragen. Insbesondere bei längeren Wegen wird er sich bewusst, dass das Tragen doch recht mühsam ist, was durchaus auf seine gute Stimmung durchschlagen kann.

Tragegurte für einen Kontrabaß sind beispielsweise in dem deutschen Gebrauchsmuster DE-U 297 03 381 dargestellt.

Es wurde daher nach einem Weg gesucht, wie das Tragegefühl verbessert werden kann.

Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, einen Gurt der eingangs genannten Art anzugeben, der gegenüber den gebräuchlichen Gurten, insbesondere denen aus leichtelastischem Material, ein besseres Tragegefühl vermittelt.

Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung dadurch gelöst, a) dass er in seiner Gesamtheit oder b) dass zumindest ein erstes Teilstück oder aber dass seine Aufhängung aus einem hochelastischen Material besteht.

Als hochelastisches Material kann insbesondere Chloropren-Kautschuk eingesetzt werden. Dieses ist unter dem Namen „Neopren" bekannt und wird beispielsweise bevorzugt bei Taucheranzügen verwendet.

Durch das hochelastische Material ist gewährleistet, dass das Behältnis beim Tragen abgefedert wird. Dem Träger des Musikinstruments wird dadurch ein leichteres Tragegefühl vermittelt.

Gemäß einer ersten vorteilhaften Ausgestaltung besteht demnach der Gurt in seiner Gesamtheit aus dem hochelastischen Material, wobei eins oder beide seiner Enden mit Mitteln zum unlösbaren oder lösbaren Befestigen ausgestattet sind.

Gemäß einer zweiten vorteilhaften Ausbildung ist vorgesehen, dass mindestens ein erstes Teilstück und mindestens ein zweites Teilstück vorgesehen sind, von denen das erste Teilstück aus dem hochelastischen Material und das zweite Teilstück aus üblichem Gurtmaterial, insbesondere aus Propylen, besteht.

Dabei sollte zumindest eins seiner Enden zum Anbringen einer Naht geeignet oder ausgestattet sein. Über diese Naht kann der Gurt am Musikinstrumenten-Behältnis oder an der Aufhängung befestigt sein. Die Aufhängung kann hierbei aus handelsüblichem Gurtmaterial bestehen.

Gemäß einer dritten vorteilhaften Ausbildung ist vorgesehen, dass er an einem Ende an einer hochelastischen oder weniger elastischen Aufhängung befestigbar ist. Hierbei können zur Befestigung an der Aufhängung und zur Befestigung der Aufhängung am Behältnis die an sich bekannten Mittel, wie Nähte, Nieten, Ösen o. dgl., eingesetzt werden.

Weitere vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den Unteransprüchen gekennzeichnet. Alle Ausgestaltungen können als Einzelgurt oder als Gurt in einer Garnitur Verwendung finden.

Das hier betrachtete Musikinstrumenten-Behältnis zeichnet sich demnach dadurch aus, dass es mit einem Gurt der hier beschriebenen Art ausgestattet ist.

Ausführungsbeispiele der Erfindung werden im folgenden anhand von 8 Figuren näher erläutert. Die 1 bis 8 repräsentieren dabei schematisch dargestellte Gurte in Aufsicht. Es zeigen:

1 einen Gurt, der in seiner Gesamtheit aus einem hochelastischen Material besteht,

2 ebenfalls einen solchen Gurt, allerdings mit einer anderen Befestigung,

3 einen Gurt, bei dem ein erstes Teilstück aus hochelastischem Material an einem zweiten Teilstück aus üblichem Gurtmaterial festgenäht ist,

4 einen Gurt, bei dem ein erstes Teilstück aus hochelastischem Material an einem zweiten Teilstück aus üblichem Gurtmaterial durch ein Verbindungsstück festgemacht ist,

5 einen Gurt mit zwei äußeren Teilstücken aus hochelastischem Material und einem dazwischen angeordneten Mittelstück aus üblichem Gurtmaterial,

6 einen Gurt, bei dem die Materialien gemäß 5 vertauscht sind,

7 einen Gurt, der in seiner Gesamtheit aus hochelastischem Material besteht und der an beiden Enden zwecks lösbarer Befestigung mit Karabinerhaken versehen ist, und

8 eine Gurtgarnitur mit zwei Gurten, die an einem Aufhänger befestigt sind.

Gemäß 1 besteht der dargestellte Gurt in seiner Gesamtheit G aus einem hochelastischen, federnden Werkstoff (der durch Strichelung angedeutet ist), wie insbesondere Chloroprenkautschuk, das üblicherweise unter dem Namen Neopren bei Taucheranzügen verwendet wird. Dieses Kautschuk-Material kann zur Erhöhung der Reißfestigkeit mit Nylonjersey beschichtet oder kaschiert sein. Der Gurt ist zum Anschluß an einem Behälter zur Aufnahme eines relativ schweren Musikinstruments, wie insbesondere eines Akkordeons, vorgesehen. An den Enden besitzt der Gurt Verbindungs-Endstücke S1, S2 zum lösbaren oder unlösbaren Befestigen oder Festlegen an dem (nicht gezeigten) Behälter, wie insbesondere an einem Rucksack oder einem der äußeren Form des Musikinstruments angepassten Tragekoffer, der zusätzlich auch noch mit einem Handgriff ausgerüstet sein kann. Die feste Montage kann durch Nähen, Nieten, Kleben, etc erfolgen, und die lösbare Montage durch Karabinerhaken, Ösen, Schnellverschlüsse, Klettverschlüsse, Druckknöpfe, etc.

Die Gesamtheit G braucht nicht eben zu sein und in der Papierebene oder parallel dazu angeordnet zu sein. Um sich an den Körper des Trägers besser anzupassen, kann der Gurt stattdessen aus der Papiereben heraus gekrümmt gestaltet sein.

Nach 2 ist die Gesamtheit G des Gurts wiederum aus hochelastischem Material, wie Chloropren-Kautschuk (Neopren), gefertigt. Der Gurt ist hier an beiden Enden über Nähte N1 bzw. N2 am Behältnis dauerhaft festgemacht.

In 3 besteht der Gurt aus einem ersten Teilstück T1 aus hochelastischem Material und einem zweiten Teilstück T2 aus üblichem Gurtmaterial, z. B. aus Propylen-Gewebe. Die an einander gesetzten Teilstücke T1 und T2 sind durch Nähte N11 und N21 mit einander verbunden. Das Zusammensetzen der beiden Teilstücke T1, T2 könnte stattdessen auch durch Nieten oder Kleben erfolgt sein. Die einander zugewandten Enden E1, E2 sind überlappend angeordnet. Das eine und/oder andere Teilstück T1, T2 kann innen – dem Träger zugewandt – mit einem Polstermaterial belegt sein, um den Träger zu schonen. Die Polsterung kann wie bei einem klassischen gepolsterten Rucksackgurt durchgeführt sein.

Der Gurt von 4 entspricht weitgehend dem Gurt von 3. Nur ist die Verbindung hier durch ein besonderes Verbindungsstück V getroffen. Dieses Verbindungsstück V kann mit den beiden einander zugewandten Endteilen durch Kleben verbunden sein. Es kann aus Kunststoff oder Leder bestehen. Vorliegend ist es weitgehend rechteckförmig gestaltet.

Gemäß 5 sind für den Gurt zwei erste Teilstücke T11 und T12 aus hochelastischem Werkstoff, wie Neopren, vorgesehen, zwischen denen das zweite Teilstück T21 aus dem üblichen Gurtmaterial, insbesondere aus Propylen, angeordnet ist. Die beiden ersten Teilstücke T11 und T12 sind durch Nähte N1 bzw. N2 am Behältnis befestigt. Zur Verbindung der beiden ersten Teilstücke T11, T12 am zweiten Teilstück T21 dienen hier Verbindungsstücke V 11, V 12, die wieder aus einem stabilen Material, wie aus Leder, Plastik oder einem anderen Kunststoff, bestehen. Auch dieses Zwischenstück T21 kann aus der Papierebene heraus gebogen sein.

In 6 sind die Materialien gegenüber 5 vertauscht. Hier befindet sich ein erstes Teilstück T13 aus z. B. Neopren zwischen zwei durch Nähte N1, N2 am Behälter befestigten zweiten Teilstücken T 22, T23. Verbindungsstücke V21, V22 der geschilderten An sind auch hier wieder vorgesehen. Zumindest eins der Teilstücke T13, T22, T23 kann auch hier wieder mit einem Polstermaterial belegt sein.

Analog zu 1 und 2 besteht in 7 der Gurt in seiner Gesamtheit G aus Neopren oder aus einem anderen hochelastischen Material. Hier sind die Verbindungs-Endstücke S1, 52 mit Karabinerhaken K1 bzw. K2 zum abnehmbaren Befestigen an einem Musikinstrumenten-Rucksack versehen. Stattdessen können auch hier wieder die in 1 bis 7 gezeigten Nähte N1, N2 vorgesehen sein

8 zeigt eine weitere Möglichkeit. Danach ist vorgesehen, dass bei einer Rucksackgarnitur für ein Musikinstrument zwei Gurte G1, G2 verwendet werden. Diese Gurte G1, G2 sind über Nähte N1 an einer etwa trapezförmigen Aufhängung A fest montiert. Die Aufhängung A besteht hier aus dem genannten hochelastischen Material, also bevorzugt Neopren, während die Gurte G1, G2 aus einem traditionellen Werkstoff, wie einer Textilie, Nylon, Polyester, Propylen, etc., bestehen. Die Gurte G1, G2 können innen wiederum gepolstert sein. Die elastische Aufhängung A ist über eine Naht N an dem Musikinstrumenten-Behältnis befestigt. Statt der Nähte N, N1 können auch andere Mittel zur ständigen Befestigung, aber auch Mittel zur lösbaren Befestigung gewählt werden.

Es soll noch hervorgehoben werden, dass abweichend und gegensätzlich zu 8 die Aufhängung A aus einem traditionellen Material bestehen und die Gurte G1, G2 entsprechend einer der 1 bis 7 konstruiert sein können.

Eine gemeinsame Betrachtung der 1 bis 8 ergibt, dass in den 2 bis 6 endseitige Nähte N1, N2 zur Befestigung am Behältnis dienen. In 1 und 7 sind andere Befestigungsmittel S1, S2 gewählt, wobei diese nach 1 einen Schnellverschluß und nach 7 Karabinerhaken K1, K2 aufweisen können. Außerdem ist hervorzuheben, dass das Zwischenstück T13 in 6 gebogen sein kann. Jeder der Gurte in 1 bis 7 kann also entweder fest am Musikinstrumenten-Behältnis montiert sein, z. B. durch Nähen, Nieten, Kleben, etc., oder aber dort abnehmbar ausgestattet sein, z. B. durch Karabinerhaken, Fastex-Schnellverschlüsse, Klettverschlüsse, Druckknöpfe, etc.

Bei den 1 bis 7 gezeigten Gurten, die also auch zweifach an demselben Rucksack eingesetzt werden können, und bei der in 8 gezeigten Gurtgarnitur ergibt sich bei jedem Schritt des Trägers ein leichtes Nachfedern des Behältnisses. Dem Träger wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass sich Behältnis und darin verstautes Musikinstrument relativ leicht tragen lassen, so dass sein Frohsinn nicht leidet, wenngleich natürlich das Gewicht des Behälters nicht verringert wurde.

GGesamtheit des Gurts G 1, G2Gurte T 1, T 11, T 12, T 13erste Teilstücke T2, T21, T22, T23zweite Teilstücke V1, V11, V12, V21, V22Verbindungsstücke S1, S2Verbindungs-Endstücke E 1, E2Enden N, N1, N2, N11, N12Nähte AAufhängung

Anspruch[de]
  1. Gurt zum Tragen eines Musikinstrumenten-Behältnisses, insbesondere Schulter- oder Garniturgurt für einen Musikinstrumenten-Rucksack, dadurch gekennzeichnet, a) dass er in seiner Gesamtheit (G) oder b)dass zumindest ein erstes Teilstück (T1, T11, T12, T13) oder aber c) dass seine Aufhängung aus einem hochelastischen Material besteht.
  2. Gurt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtheit (G) oder das erste Teilstück (T1, T11, T12, T13) aus Chloroprenkautschuk , bekannt unter dem Namen Neopren, besteht.
  3. Gurt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein erstes Teilstück (T1, T 11, T 12, T 13 ) und mindestens ein zweites Teilstück (T2, T21, T22, T23) vorgesehen sind, von denen das erste Teilstück (T1, T11, T12, T13) aus dem hochelastischen Material und das zweite Teilstück (T2, T21, T22, T23) aus üblichem Gurtmaterial, insbesondere aus Propylen, besteht.
  4. Gurt nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und/oder zweite Teilstück (T2, T21,T22, T23) gepolstert ist.
  5. Gurt nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Teilstück (T1; T11, T12; T13) und das zweite Teilstück (T2; T21; T22, T23) durch ein Verbindungsstück (V; V 11, V 12; V21, V22) mit einander verbunden sind.
  6. Gurt nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsstück (V; V11, V 12; V21, V22) aus einem stabilen Material, insbesondere aus einem flexiblen Kunststoff, Plastik oder Leder, besteht.
  7. Gurt nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsstück (V; V 11, V 12; V21, V22) mit dem ersten und/oder zweiten Teilstück (T1 bis T23) durch eine Naht (N11, N21), durch Nieten oder durch Kleben verbunden ist.
  8. Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass nur ein erstes Teilstück (T1) und nur ein zweites Teilstück (T2) vorgesehen sind (3 und 4).
  9. Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zwei erste Teilstücke (T 11, T 12) und nur ein zweites Teilstück (T21) vorgesehen sind, wobei das zweite Teilstück (T21) zwischen den beiden ersten Teilstücken (T11, T12) angeordnet ist (5).
  10. Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass nur ein erstes Teilstück (T13) und zwei Teilstücke ((T22, T23) vorgesehen sind, von denen das erste Teilstück (T13) zwischen den beiden zweiten Teilstücken (T22, T23) angeordnet ist (6).
  11. Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eins seiner Enden zum Anbringen einer Naht (N1, N2) ausgestattet ist.
  12. Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eins seiner Enden mit einem Verbindungs-Endstück (S1, S2) versehen ist (1 und 7).
  13. Gurt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungs-Endstück (S1, S2) mit einem Karabiner-Haken (K1, K2) oder mit einer Halteöse ausgerüstet ist ( 7).
  14. Gurt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungs-Endstück (S1, S2) so ausgerüstet ist, dass es durch Nieten oder Nähen am Musikinstrument-Behältnis oder an der Aufhängung (A) befestigbar ist.
  15. Gurt (G1, G2) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er aus einem handelsüblichen Gurtmaterial, insbesondere aus Propylen, besteht und an der Aufhängung (A) aus dem hochelastischen Material befestigt ist (8).
  16. Gurt (G1, G2) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufhängung (A) aus Chloropren-Kautschuk besteht.
  17. Gurt (G1, G2) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufhängung (A) zum Anbringen einer Naht (N) oder durch Nieten zwecks Befestigung am Musikinstrumenten-Behältnis eingerichtet ist.
  18. Gurt (G1, G2) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufhängung (A) zur lösbaren Befestigung am Musikinstrumenten-Behältnis eingerichtet ist.
  19. Gurt (G1, G2) nach einem der Ansprüche 15 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass er an der Aufhängung (A) lösbar befestigbar ist.
  20. Musikinstrumenten-Behältnis, dadurch gekennzeichnet das es zumindest mit einem Gurt nach einem der Ansprüche 1 bis 19 ausgerüstet ist.
Es folgt ein Blatt Zeichnungen






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