Kinderbetten üblicher Bauart besitzen keine Schaukelvorrichtung.
Der im Schutzanspruch Nr. 1 angegebenen Erfindung liegt die Idee zugrunde,
ein Kinderbett in eine Schaukelbewegung zu versetzen, ohne es umbauen oder in irgendeiner
Weise verändern zu müssen.
Dieses Problem wird mit dem Schutzanspruch der in Nr. 1 aufgeführten
Merkmale gelöst. Mit der Erfindung wird erreicht, dass das Kinderbett in eine Schaukelbewegung
versetzt werden kann, ohne es in seiner Grundkonstruktion zu verändern.
Man stellt lediglich das Bett mit den "Beinen/Fronten," jeweils Kopf-
und Fußteil, in die der Norm des Kinderbettes entsprechende Vorrichtung.
Die "Beine/Fronten" des Bettes finden einen vierzehn Zentimeter tiefen
Einlass, sodass ein Herausspringen beim Schaukeln unmöglich ist. Die Rundung der
Vorrichtung ist entsprechend flach gehalten, damit ein Überschlagen des Kinderbettes
vermieden wird.
1 = Frontansicht
2 = Draufsicht
3 = Perspektive
4 = Explosionszeichnung (Gesamtzahl der
zu verarbeitenden Teile)