Herkömmliche stapelbare Stühle werden zur platzsparenden
Verstauung meist in- oder aufeinander gesetzt, wodurch i.d.R.ca. 180 cm hohe Stapel
mit acht bis zehn Stühlen entstehen. Hierfür müssen die Sitzschalen
und/oder Fussgestelle bestimmte Geometrien aufweisen, damit das Ineinandersetzen
der Stühle hindernisfrei möglich ist.
Die Menge der Stühle ist einmal durch die Körpergrösse
der Person begrenzt, die den Stapel aufbaut, zum Anderen dadurch, dass die Stuhlstapel
sich nicht senkrecht, sondern schräg nach oben entwickeln, so dass ein Stapel
ab einer gewissen Anzahl Stühle umkippt – eine Ausnahme stellen nur
sog. „Senkrechtstapler" oder auf spezielle Wagen gestapelte Stühle dar.
Die im Schutzanspruch 1 dargestellte Erfindung optimiert das Stapelprinzip
insofern, dass die Stühle senkrecht gestapelt werden, und somit die Stapel
kein seitliches Übergewicht entwickeln, und dass sich die einzelnen Stühle
spaltlos, formschlüssig und verrutschungssicher aufeinanderlegen. Dadurch ist,
verglichen mit herkömmlichen Stapelprinzipien, die drei- bis vierfache Stuhlanzahl
pro Stapel möglich.
Die Anwendung dieses Prinzips ist überall dort vorteilhaft, wo
zeitweise eine grosse Menge Stühle möglist platzsparend verstaut werden
muss.
Die Sitzfläche wird zusammen mit der Rückenlehne in das
Fussgestell hineingeklappt, so dass beide zusammen eine einfache Winkelform ergeben,
die auf ihren Schenkeln einen stabilen Stand hat und leicht aufeinander stapelbar
ist. Zusammenklappt ergibt ein Stuhl ein kompaktes Element, das die Handhabung beim
Tragen und Stapeln erleichtert.
Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wird anhand der
1–3 dargestellt.
Es zeigen:
1 den ausgeklappten Stuhl,
2 das Einklappen der Sitzfläche und Rückenlehne
in das Fussgestell,
3 das Stapeln einzelner zusammengeklappter Stühle,
4 eine Explosionsdarstellung der gesamten Konstruktion